Nachweis einer gültigen Zuverlässigkeitsüberprüfung (ZUP) gem. §7 Luftsicherheitsgesetz. Bitte weisen Sie diese vorab, z.B. durch einen Farbscann Ihres Flughafenausweises, nach - an Kontakt.
Von Nachweis befreit gem. §8 Abs.2 Luftsicherheits-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung sind Beamte des Polizeivollzugdienstes und der Zollverwaltung.
Vorqualifikation durch eine Erstschulung gem. 11.2.5. bzw. 11.2.5. mit 11.2.3.10. Kombianteil der VO(EU) 2015/1998.
Wurde die Vorqualifikation nicht bei der AirportAcademy erworben, teilen sie uns bitte die Ziffern dieser in separater Email mit.