Nachtflug

Strenge Regeln für ungestörte Nachtruhe

In der sogenannten Kernzeit (von 0 bis 5 Uhr) sind generell nur Nachtluftpost- und Vermessungsflüge der Deutschen Flugsicherung zugelassen. Ausnahmen bilden lediglich Not- und Hilfeleistungsflüge, Landungen aus Flugsicherheitsgründen sowie Flüge in begründeten Ausnahmefällen, die das BayStMB als zuständige Behörde im besonderen öffentlichen Interesse bewilligt hat.

In den Nachtrandstunden (von 22 bis 0 Uhr und von 5 bis 6 Uhr) dürfen darüber hinaus nur bestimmte Flugzeugtypen verkehren.

Zudem müssen die Flugbewegungen eine der folgenden Zulassungsvoraussetzungen erfüllen:

  • planmäßige Flugbewegungen im Linien- und Charterverkehr (maximal 28 pro Nacht)
  • Verspätete Flugbewegungen bzw. verfrühte Landungen
  • Flüge von Fluggesellschaften, die einen Wartungsschwerpunkt ("homebase-carrier") in München unterhalten
  • Flugzeuge, die an den Lärmmessstellen in der Umgebung des Flughafens München im Mittel keinen höheren Einzelschallpegel als 75 dB(A) erzeugen
  • Ausbildungs- und Übungsflüge

Einen Gesamtüberblick liefert die Grafik.

Nachtflugregelung am Flughafen München

Nachtflugregelung gemäß Änderungsgenehmigung vom 23.03.2001

Lärmbegrenzende Betriebsbeschränkungen

Die Nachtflugbewegungen in ihrer Gesamtheit unterliegen einem Lärmkontingent. Der Nachtflugbetrieb ist nur zugelassen, soweit der durch alle Nachtflüge insgesamt erzeugte Fluglärm ein festgelegtes maximales Jahres-Lärmvolumen nicht übersteigt. ​

​Außerdem darf der berechnete energieäquivalente Dauerschallpegel Leq in der Durchschnittsnacht eines Kalenderjahres an den Schnittpunkten der Flugrouten mit der Grenzlinie des kombinierten Tag-/Nachtschutzgebiets 50 dB(A) nicht überschreiten.

Standorte der ortsfesten Messstellen / kombiniertes Tag- und Nachtschutzgebiet