Nachtflug

Strenge Regeln für ungestörte Nachtruhe

In der sogenannten Kernzeit (von 0 bis 5 Uhr) sind generell nur Nachtluftpost- und Vermessungsflüge der Deutschen Flugsicherung zugelassen. Ausnahmen bilden lediglich Not- und Hilfeleistungsflüge, Landungen aus Flugsicherheitsgründen sowie Flüge in begründeten Ausnahmefällen, die das BayStMB als zuständige Behörde im besonderen öffentlichen Interesse bewilligt hat.

In den Nachtrandstunden (von 22 bis 0 Uhr und von 5 bis 6 Uhr) dürfen darüber hinaus nur Flugzeuge verkehren, die in der sogenannten "Bonusliste" des BMVI aufgeführt sind.
Hiervon ausgenommen sind verspätete Flugbewegungen beziehungsweise verfrühte Landungen mit Luftfahrzeugen, deren Lärmzulassungen mindestens ICAO-Kapitel 3 entsprechen.

Zudem müssen die Flugbewegungen eine der folgenden Zulassungsvoraussetzungen erfüllen:

  • planmäßige Flugbewegungen im Linien- und Charterverkehr (maximal 28 pro Nacht)
  • Flüge von Fluggesellschaften, die einen Wartungsschwerpunkt ("homebase-carrier") in München unterhalten
  • Flugzeuge, die an den Lärmmessstellen in der Umgebung des Flughafens München im Mittel keinen höheren Einzelschallpegel als 75 dB(A) erzeugen
  • Ausbildungs- und Übungsflüge

Einen Gesamtüberblick liefert die Grafik.

Nachtflugregelung am Flughafen München

Nachtflugregelung gemäß Änderungsgenehmigung vom 23.03.2001

Lärmvolumen und Dauerschallpegel

Der Nachtflugbetrieb ist nur zugelassen, soweit der durch alle Nachtflüge insgesamt erzeugte Fluglärm ein festgelegtes Jahres-Lärmvolumen Neq nicht übersteigt.

Außerdem darf der berechnete energieäquivalente Dauerschallpegel Leq in der Durchschnittsnacht eines Kalenderjahres an den Schnittpunkten der Flugrouten mit der Grenzlinie des kombinierten Tag-/Nachtschutzgebiets nicht mehr als 50 dB(A) sein.

Standorte der ortsfesten Messstellen / kombiniertes Tag- und Nachtschutzgebiet